c) Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren deutlich verändert; gemäss dem Fachbericht der KDP soll das Bauvorhaben aus dem Bauinventar entlassen werden. Es gilt damit entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht als erhaltenswert und die besonderen Vorschriften für Baudenkmäler gemäss Art. 10a 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 3 RA Nr. 110/2016/22 7