Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Wenn sich die Vor-instanz aber zu einer Sache noch nicht geäussert hat und ein beträchtlicher Ermessensspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte oder wenn das vorinstanzliche Verfahren mit beträchtlichen Verfahrensfehlern behaftet war, so ist kassatorisch zu entscheiden und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.11