nachfolgende Erwägung zeigt, ist der angefochtene Entscheid unabhängig von der Beantwortung dieser Frage aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie muss daher nicht abschliessend beurteilt werden. 4. Rückweisung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, da seine Liegenschaft aus dem Bauinventar zu entlassen sei, rechtfertige sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese das Bauvorhaben neu beurteile.