d) Wie in Erwägung 2 ausgeführt, hätte die Vorinstanz zudem auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des Bauinventars folgen müssen. Indem sie auf diesen Antrag überhaupt nicht einging und sich damit nicht auseinandersetzte, verletzte sie ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 10 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 RA Nr. 110/2016/22 6