Die Begründung des Entscheides der Vorinstanz ist widersprüchlich und mit dem Ergebnis nicht vereinbar. Zudem legte die Vorinstanz weder dar, mit welchen Bestimmungen das Bauvorhaben nicht vereinbar sein soll, noch zeigte sie auf, weshalb sie das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig erachtet. Es geht aus dem Entscheid nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und welche Gründe dazu führten, dass sie dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilte. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht rechtsgenüglich begründet. Die Vorinstanz verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers.