b) Art. 29 Abs. 2 BV7 garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich das Recht der Parteien, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 21 ff. VRPG8). Zudem muss eine Verfügung nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG eine Begründung enthalten. Diese muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien