a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Bauentscheid könne in keiner Weise entnommen werden, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz stütze. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Vorinstanz zudem die Korrektheit des Inventars nicht überprüfte und sich mit dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auch nicht auseinandersetzte, stellt sich die Frage, ob sie auch damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.