c) Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist im Bauinventar als erhaltenswert aufgeführt. Das Bauinventar für die Gemeinde Ostermundigen wurde am 29. Juni 2005 ausgeliefert.5 Seither ist keine Überarbeitung der Nutzungsordnung der Gemeinde erfolgt. Die Liegenschaft ist auch nicht im Baureglement der Gemeinde Ostermundigen unter den geschützten Objekten aufgeführt (vgl. Art. 89 i.V.m Anhang I GBR6). Der Beschwerdeführer durfte somit im Baubewilligungsverfahren verlangen, dass überprüft wird, ob seine Liegenschaft korrekterweise im Bauinventar erfasst ist. Die KDP kam bei ihrer Überprüfung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Inventarisierung des Objektes seien nicht (mehr) gegeben.