b) Dem Bauinventar kommt nur "negative Wirkung" zu (Art. 13c Abs. 3 BauV3). Das heisst, es legt in verbindlicher Weise nur fest, welche Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone keine Baudenkmäler sind, nämlich jene, die nicht ins Inventar aufgenommen wurden. Deshalb kann im Inventarisierungsverfahren auch nur gerügt werden, ein bestimmtes Objekt sei ins Bauinventar aufzunehmen. Hingegen besteht nicht die Möglichkeit ein Objekt aus dem Bauinventar streichen zu lassen (Art. 13a Abs. 4 BauV).