Sie beabsichtige, das Objekt aus dem Inventar zu entlassen. Die Gemeinde Ostermundigen nahm diesen Bericht zur Kenntnis. Sie hält aber an ihrem Entscheid fest. Der Beschwerdeführer stimmt demgegenüber der Einschätzung der KDP zu. Er bekräftigt, angesichts dieser Umstände rechtfertige sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese neu verfüge. 4. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der KDP wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und