3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei der Vorinstanz eine Stellungnahme sowie die Vorakten ein. Zudem forderte es die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) auf, einen Fachbericht bezüglich der Richtigkeit des Bauinventars zu erstellen. Diese kommt in ihrem Bericht zum Schluss, die Liegenschaft des Beschwerdeführers falle aus architekturhistorischer Sicht im Quervergleich mit ähnlichen Objekten in der näheren Umgebung ab. Daher erfülle die Liegenschaft die Voraussetzungen für eine Einstufung als erhaltenswertes Baudenkmal zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr). Sie beabsichtige, das Objekt aus dem Inventar zu entlassen.