2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und dem Baugesuch sei die Bewilligung zu erteilen. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Die knappen Ausführungen der Vorinstanz stellten keine rechtsgenügliche Begründung dar. Zudem sei seine Liegenschaft zu Unrecht im Bauinventar als erhaltenswert aufgeführt.