2015 verlangte der Beschwerdeführer, es sei die Richtigkeit des Inventars zu überprüfen. Die Vorinstanz veranlasste jedoch keine Prüfung des Inventars. Mit Gesamtbauentscheid vom 21. Januar 2016 erteilte sie dem Bauvorhaben den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung an.