Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft. Die Vorinstanz bat den Berner Heimatschutz, zum Bauvorhaben einen Fachbericht zu erstellen, und legte es der Fachgruppe Bau und Gestaltung zur Beurteilung vor. Beide Fachgremien beurteilten das Bauvorhaben negativ. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 4. November 2015 mit, das Bauvorhaben könne voraussichtlich nicht bewilligt werden. In der Stellungnahme vom 22. Dezember RA Nr. 110/2016/22 2