Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 4'296.25 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zu den Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Parteikosten, ausmachend Fr. 2'148.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und war im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid