restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 20 Vgl. dazu den Protokollauszug in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2016 21 Organisationsreglement der Gemeinde Ursenbach vom 14. Juni 2001 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)