Wegrecht verzichten. Es braucht dazu lediglich eine Erklärung der Gemeinde, eine Mitwirkung der Strasseneigentümer ist nicht erforderlich (vgl. dazu oben E. 2.e). Der Gemeinderat Ursenbach hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2015 einstimmig die Löschung des öffentlichen Wegrechts D.________ - E.________ beschlossen.20 Gemäss Art. 11 OgR21 stehen dem Gemeinderat alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. Auch die Voraussetzung eines Verzichtsbeschlusses ist demnach erfüllt. 5. Kosten