Interesse mehr, auch der Beschwerdeführer macht kein solches geltend. Das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin, die öffentlichen Wegrechte zu bereinigen, überwiegt somit das nicht mehr existierende Interesse der Öffentlichkeit an der Benutzung des Wegs. Der Wegabschnitt ist weder im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz noch im kommunalen Schutzzonenplan noch im IVS (weder mit nationaler noch mit regionaler noch mit lokaler Bedeutung) noch im kommunalen Richtplan Verkehr B eingetragen. Die Baubewilligung für die Entwidmung dieses Wegabschnitts ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und die Baubewilligung wird bestätigt.