b) Für diesen Wegabschnitt ist im Grundbuch auf den betroffenen Parzellen lediglich ein Fusswegrecht eingetragen, nur als solcher ist er demnach der Öffentlichkeit gewidmet. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu erkennen, dass auf dem Abschnitt D.________ - E.________ heute kein (Fuss-)Weg mehr existiert. Dies ist insofern nachvollziehbar, als die (Fuss-) Wegverbindung zwischen D.________ und E.________ heute via M.________ praktisch gleichwertig sichergestellt ist, dieser Weg ist lediglich rund 200 m länger. Der Wegabschnitt D.________ - E.________ hat insbesondere auch keine Erschliessungsfunktion. An diesem Wegabschnitt besteht heute somit kein öffentliches