a) Der Beschwerdeführer hat zwar den ganzen Bauentscheid vom 1. Dezember 2015 und damit auch die Baubewilligung für den Wegabschnitt D.________ - E.________ angefochten. Er bringt aber nichts Konkretes vor, weshalb diese Entwidmung nicht zulässig sein sollte. Vielmehr macht er selber geltend, die beiden Wegstücke D.________ - E.________ und E.________ - F.________ seien nicht vergleichbar und die Vorinstanz habe die beiden Wegstücke zu Unrecht nicht gesondert beurteilt.