_ anzupassen, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne vorgängige Anpassung des Richtplans darf dieser Wegabschnitt aber nicht entwidmet werden. e) Demnach ist die Beschwerde hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ grundsätzlich gutzuheissen. Betroffen davon sind die Parzellen Nr. G.________ und I.________. Die öffentlichen Fusswegrechte auf den Parzellen Nr. H.________ und J.________ werden aufgrund der Gemeindestrasse heute nicht mehr benötigt, auch im Verkehrsrichtplan B verläuft der Weg im Bereich dieser beiden Parzellen RA Nr. 110/2016/1 10