Ersatz geleistet worden wäre. Die Alternativroute, die sie geltend macht, bestand bereits 1991, als der Wegabschnitt im Richtplan Verkehr B als wichtige Fussgängerverbindung bezeichnet und damit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung unterstellt wurde. Die Fuss- und Wanderweggesetzgebung steht somit einer Entwidmung entgegen. Zwar sind die Pläne der Fuss- und Wanderwegnetze regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen (Art. 29 SV). Der Gemeinde Ursenbach steht es somit frei, den Richtplan Verkehr B hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ anzupassen, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind.