Gemäss Fuss- und Wanderweggesetzgebung ist eine Aufhebung von Fuss- und Wanderwegen zwar möglich. Dies aber nur, sofern dies unumgänglich ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 FWG: "müssen"). Zudem ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Vorliegend ist die Entwidmung des Wegabschnitts E.________ - F.________ aus Sicht der Beschwerdegegnerin zwar wünschenswert. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern für diese Entwidmung eine Notwendigkeit besteht. Zudem vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen, inwiefern Ersatz geleistet worden wäre.