Für diese Vermutung einer anfänglichen Fehlerhaftigkeit des Richtplans gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern der Richtplan nachträglich fehlerhaft geworden wäre, weil sich die Verhältnisse seit 1991 geändert hätten, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Somit sind die Gemeindebehörden nach wie vor an die Einstufung des Wegabschnitts E.________ - F.________ als wichtige Fussgängerverbindung gebunden.