d) Ein Richtplan ist behördenverbindlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG) und muss daher von den Gemeindebehörden beachtet werden. Zwar macht die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 5. April 2016 geltend, es sei aus heutiger Sicht nicht erklärbar, weshalb der Wegabschnitt E.________ - F.________ im Richtplan als wichtige Fussgängerverbindung bezeichnet worden sei. Es werde angenommen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und eigentlich der Weg F.________ - M.________ gemeint gewesen sei. Für diese Vermutung einer anfänglichen Fehlerhaftigkeit des Richtplans gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.