Der Richtplan Verkehr B war davon aber nicht betroffen. Somit ist davon auszugehen, dass dieser Richtplan nach wie vor Gültigkeit hat, zumal eine Aufhebung des Richtplans Verkehr B ohne neue Festlegung gemäss Fuss- und Wanderweggesetzgebung nicht zulässig wäre. 18 Vgl. Schreiben der Gemeinde Ursenbach vom 5. April 2016 inklusive Planbeilage 19 Baureglement der Gemeinde Ursenbach vom 14. Dezember 1998 RA Nr. 110/2016/1 9