Zwar hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2016 mitgeteilt, dass dieser Richtplan Verkehr B auf der Gemeindeverwaltung nicht vorhanden sei. Dementsprechend werde er von der Gemeinde nicht genutzt, Behörde und Bauverwaltung würden nicht damit arbeiten. Dass der Richtplan in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden wäre, macht die Beschwerdegegnerin aber nicht geltend. Auch der BVE ist kein förmlicher Beschluss über eine Ausserkraftsetzung bekannt. Zwar wurden die Ortsplanung und das Baureglement der Gemeinde Ursenbach seit 1991 mehrmals teilrevidiert. Der Richtplan Verkehr B war davon aber nicht betroffen.