c) Der Wegabschnitt E.________ - F.________ ist jedoch im kommunalen Richtplan Verkehr B, Fussgängerverbindungen und Fahrradrouten, enthalten. Demnach handelt es sich bei diesem Weg um eine bestehende wichtige Fussgängerverbindung. Betroffen davon sind die Parzellen Nr. G.________ und I.________, im Bereich der Parzellen Nr. H.________ und J.________ verläuft der Weg auf der heutigen Gemeindestrasse (Parzelle Nr. K.________). Der Richtplan Verkehr B wurde am 28. November 1991 durch den Gemeinderat Ursenbach beschlossen und am 27. Juli 1992 durch die kantonale Baudirektion genehmigt. Mit diesem kommunalem Richtplan ist in der Gemeinde Ursenbach die Festlegung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst.