Der Wegabschnitt E.________ - F.________ hat insofern keine Erschliessungsfunktion mehr. Das E.________ ist heute über die ausgebaute Gemeindestrasse erschlossen. Der Wegabschnitt ist weder im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz (vgl. Art. 44 Abs. 1 SG und Art. 25 SV) noch im kommunalen Schutzzonenplan (vgl. Art. 60 GBR19) noch im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) (weder mit nationaler noch mit regionaler noch mit lokaler Bedeutung) eingetragen.