b) Für den Wegabschnitt E.________ - F.________ sind im Grundbuch auf den Parzellen Nr. G.________, H.________, I.________ und J.________ ein öffentliches Fusswegrecht und auf den Parzellen Nr. G.________ und I.________ zusätzlich ein öffentliches Wegrecht eingetragen. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu erkennen, dass auf diesem Abschnitt im Bereich der Parzellen Nr. G.________ und I.________ heute nach wie vor ein Weg existiert, auch wenn er zeit- bzw. teilweise in einem schlechten Zustand ist. Demgegenüber werden die Parzellen Nr. H.________ und J.________ für den Wegabschnitt E.________ - F.________ nicht mehr benötigt.