Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, das E.________ sei mit einer gut ausgebauten Strasse erschlossen. Unter Berücksichtigung des übrigen Strassen- und Wegnetzes bestehe heute kein öffentliches Interesse an diesem Wegabschnitt mehr. Auch die Vor-instanz hat die Baubewilligung für die Entwidmung mit dem fehlenden öffentlichen Interesse an diesem Wegabschnitt begründet.