a) Der Beschwerdeführer rügt, am öffentlichen Wegrecht am Wegabschnitt E.________ - F.________ bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse. Er, seine Mitbewohnerin und seine Bekannten würden diesen Abschnitt für den Arbeitsweg und in der Freizeit benützen. Er diene nach wie vor der Erschliessung seiner Liegenschaft und werde auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gebraucht. Auch Dritte, namentlich die Bewohnerschaft des Gebiets E.________, würden den Weg für berufliche und private Zwecke nutzen. Die Entwidmung sei auch nicht zweckmässig, da sie ausschliesslich den Wegrechtsbelasteten, nicht jedoch der Öffentlichkeit diene.