d) Wurde die Privatstrasse mit der Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet, kann die Gemeinde auf ihr Wegrecht verzichten. Nach Art. 964 ZGB14 bedarf es zur Löschung der Dienstbarkeit der Erklärung der berechtigten Gemeinde. Als einseitiges Rechtsgeschäft erfordert die Löschung keine Mitwirkung der Strasseneigentümer.15 Die Entwidmung einer öffentlichen Strasse mittels Löschung von Gemeindedienstbarkeiten setzt daher neben der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs über den Verzicht voraus.16