Gemäss Art. 15 Abs. 1 EV/FWG hielten die Gemeinden das bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetz entweder in einem das ganze Gemeindegebiet umfassenden Nutzungs- oder Richtplan fest, wobei der kommunale Richtplan einzig das Fusswegnetz zum Gegenstand haben konnte. Auf die in der kommunalen Planung bezeichneten Wege ist die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar (Art. 28 SV und Art. 17 Abs. 1 EV/FWG). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG).