zudem werden die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer aufeinander abgestimmt und die negativen Auswirkungen der Mobilität möglichst gering gehalten. Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden (Art. 65 Abs. 1 SG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 SG kann der Gemeingebrauch jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Gemäss der Fuss- und Wanderweggesetzgebung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden