Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt, dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen und dass sie wirtschaftlich tragbar sind; zudem werden die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer aufeinander abgestimmt und die negativen Auswirkungen der Mobilität möglichst gering gehalten.