c) Für die Aufhebung der Widmung öffentlicher Strassen ist ein Baubewilligungsverfahren erforderlich (Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Bst. k SV10). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen.