Im Allgemeinen wird für die Entwidmung oder Umwidmung ein entsprechendes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorausgesetzt bzw. verlangt, dass das öffentliche Interesse, das Voraussetzung für die seinerzeitige Widmung war, untergegangen ist (weggefallene oder verminderte Verkehrsbedeutung) oder jedenfalls gegenüber jenem an der Ent- oder Umwidmung als minderwertig erscheint. In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt auch den privaten Interessen der durch die Einschränkung oder die Aufhebung 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 5 VGE 2012/16 vom 12.02.2013, E. 2.6 6 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)