Für die Wege D.________ - E.________ und E.________ - F.________ existieren auf den betroffenen Parzellen im Privateigentum Wegdienstbarkeiten (öffentliches Wegrecht bzw. öffentlicher Fuss- und Fahrweg) zugunsten der Einwohnergemeinde Ursenbach. Aufgrund des Bestands dieser Wegdienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit sind die Wege dem Gemeingebrauch gewidmet.5 Somit handelt es sich um im Privateigentum stehende öffentliche Strassen.