a) Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG4). Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch unter anderem gewidmet durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG).