Demnach ist der Beschwerdeführer als Bewohner der Häusergruppe E.________ auch von einer Entwidmung des öffentlichen Wegrechts E.________ - F.________ unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt wurde, ist daher durch den angefochtenen Bauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/1 4 2. Voraussetzungen für die Entwidmung öffentlicher Strassen