Der Beschwerdeführer ist als Bewohner der Häusergruppe E.________ von einer Entwidmung des öffentlichen Wegrechts auf dem Wegabschnitt D.________ - E.________ unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Dies ist unbestritten. Hinsichtlich dem Wegabschnitt E.________ - F.________ ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Bestehen eines privaten Wegrechts wie jedermann am öffentlichen Wegrecht berechtigt ist, zumal die privaten Wegrechte offenbar umstritten sind und zivilrechtliche Gerichtsverfahren in dieser Sache hängig sind. Demnach ist der Beschwerdeführer als Bewohner der Häusergruppe E.________