Da er für diesen Wegabschnitt über ein privates Wegrecht verfüge, sei er von der Aufhebung des öffentlichen Wegrechts nicht betroffen. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt die Einsprache im angefochtenen Bauentscheid dennoch umfassend behandelt und auch hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ inhaltlich geprüft, die Einsprache jedoch als öffentlich-rechtlich unbegründet erachtet.