b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Bauentscheid zwar lediglich hinsichtlich des Wegabschnitts D.________ - E.________ als einspracheberechtigt betrachtet. Hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ hat es ihm dagegen die Einsprachelegitimation abgesprochen. Da er für diesen Wegabschnitt über ein privates Wegrecht verfüge, sei er von der Aufhebung des öffentlichen Wegrechts nicht betroffen.