3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin formuliert in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 kein Rechtsbegehren, beantragt aber sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde.