ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/1 Bern, 1. Juni 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Einwohnergemeinde Ursenbach, Dorf 44, 4937 Ursenbach Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 1. Dezember 2015 (BBEW 85/2015; Löschung Fuss- und Fahrwegrecht) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Mai 2015 ein Baugesuch ein für die "Löschung öffentliches Fusswegrecht und Fahrwegrecht ab Gebiet D.________ bis E.________ und das öffentliche Wegrecht ab E.________ bis F.________". Beide Wegabschnitte befinden sich in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 1. Dezember 2015 erteilte das RA Nr. 110/2016/1 2 Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung und eröffnete gleichzeitig die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 1. Juni 2015. 2. Gegen den Bauentscheid vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids und die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei der Bauentscheid aufzuheben und die Akten seien mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es bestehe nach wie vor ein Interesse der Öffentlichkeit an der Benutzung der Fuss- und Fahrwege. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin formuliert in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016 kein Rechtsbegehren, beantragt aber sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2016 weitere Unterlagen eingeholt und der Beschwerdegegnerin Zusatzfragen gestellt hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/1 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Bauentscheid zwar lediglich hinsichtlich des Wegabschnitts D.________ - E.________ als einspracheberechtigt betrachtet. Hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ hat es ihm dagegen die Einsprachelegitimation abgesprochen. Da er für diesen Wegabschnitt über ein privates Wegrecht verfüge, sei er von der Aufhebung des öffentlichen Wegrechts nicht betroffen. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt die Einsprache im angefochtenen Bauentscheid dennoch umfassend behandelt und auch hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ inhaltlich geprüft, die Einsprache jedoch als öffentlich-rechtlich unbegründet erachtet. Der Beschwerdeführer ist als Bewohner der Häusergruppe E.________ von einer Entwidmung des öffentlichen Wegrechts auf dem Wegabschnitt D.________ - E.________ unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Dies ist unbestritten. Hinsichtlich dem Wegabschnitt E.________ - F.________ ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom Bestehen eines privaten Wegrechts wie jedermann am öffentlichen Wegrecht berechtigt ist, zumal die privaten Wegrechte offenbar umstritten sind und zivilrechtliche Gerichtsverfahren in dieser Sache hängig sind. Demnach ist der Beschwerdeführer als Bewohner der Häusergruppe E.________ auch von einer Entwidmung des öffentlichen Wegrechts E.________ - F.________ unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt wurde, ist daher durch den angefochtenen Bauentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/1 4 2. Voraussetzungen für die Entwidmung öffentlicher Strassen a) Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG4). Im Privateigentum stehende Strassen gelten als öffentliche Strassen, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Art. 9 SG). Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch unter anderem gewidmet durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit (Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG). Für die Wege D.________ - E.________ und E.________ - F.________ existieren auf den betroffenen Parzellen im Privateigentum Wegdienstbarkeiten (öffentliches Wegrecht bzw. öffentlicher Fuss- und Fahrweg) zugunsten der Einwohnergemeinde Ursenbach. Aufgrund des Bestands dieser Wegdienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit sind die Wege dem Gemeingebrauch gewidmet.5 Somit handelt es sich um im Privateigentum stehende öffentliche Strassen. b) Ob und wie weit eine bestimmte Fläche für den Verkehr zweckbestimmt wird, richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die öffentlichen Sachen zusteht. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG6), steht es dem zuständigen Gemeinwesen grundsätzlich frei, eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen.7 Im Allgemeinen wird für die Entwidmung oder Umwidmung ein entsprechendes (überwiegendes) öffentliches Interesse vorausgesetzt bzw. verlangt, dass das öffentliche Interesse, das Voraussetzung für die seinerzeitige Widmung war, untergegangen ist (weggefallene oder verminderte Verkehrsbedeutung) oder jedenfalls gegenüber jenem an der Ent- oder Umwidmung als minderwertig erscheint. In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt auch den privaten Interessen der durch die Einschränkung oder die Aufhebung 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 5 VGE 2012/16 vom 12.02.2013, E. 2.6 6 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 7 BGE 122 I 279 E. 2 c, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/1 5 des Gemeingebrauchs betroffenen Anstösserinnen und Anstössern Rechnung getragen. Bei der Änderung der Widmung ist das Gemeinwesen daher, anders als bei der erstmaligen Widmung, nicht frei.8 Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird. Hingegen besteht kein Anspruch auf unverändertes Beibehalten einer wirtschaftlich vorteilhaften Verkehrssituation.9 c) Für die Aufhebung der Widmung öffentlicher Strassen ist ein Baubewilligungsverfahren erforderlich (Art. 43 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 23 Bst. k SV10). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Zu den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften gehören auch diejenigen der Strassengesetzgebung sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.11 Bei Strassenbauvorhaben sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Danach werden Strassen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten, dass die Summe aller Wirkungen dauerhaft zu einer Verbesserung des Lebensraums führt, dass sie die wirtschaftliche und touristische Entwicklung unterstützen und dass sie wirtschaftlich tragbar sind; zudem werden die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer aufeinander abgestimmt und die negativen Auswirkungen der Mobilität möglichst gering gehalten. Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden (Art. 65 Abs. 1 SG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 SG kann der Gemeingebrauch jedoch im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Gemäss der Fuss- und Wanderweggesetzgebung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden 8 André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 114 f. 9 Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f. 10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 11 Vgl. BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2016/1 6 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FWG12). Das FWG trat am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Gemeinden planen, bauen und unterhalten die Fuss- und Wanderwege (Art. 44 SG). Die Gemeinden legen das Fuss- und das Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest (Art. 27 SV). Das SG und die SV traten zwar erst am 1. Januar 2009 in Kraft. Zuvor galt jedoch auf Kantonsebene die EV/FWG13, welche vom Regierungsrat am 27. April 1988 verabschiedet wurde. Gemäss Art. 15 Abs. 1 EV/FWG hielten die Gemeinden das bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetz entweder in einem das ganze Gemeindegebiet umfassenden Nutzungs- oder Richtplan fest, wobei der kommunale Richtplan einzig das Fusswegnetz zum Gegenstand haben konnte. Auf die in der kommunalen Planung bezeichneten Wege ist die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar (Art. 28 SV und Art. 17 Abs. 1 EV/FWG). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). d) Wurde die Privatstrasse mit der Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet, kann die Gemeinde auf ihr Wegrecht verzichten. Nach Art. 964 ZGB14 bedarf es zur Löschung der Dienstbarkeit der Erklärung der berechtigten Gemeinde. Als einseitiges Rechtsgeschäft erfordert die Löschung keine Mitwirkung der Strasseneigentümer.15 Die Entwidmung einer öffentlichen Strasse mittels Löschung von Gemeindedienstbarkeiten setzt daher neben der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens einen Beschluss des zuständigen kommunalen Organs über den Verzicht voraus.16 Der Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans und die rechtskräftige Baubewilligung sind dem Grundbuchamt als Beleg für den Löschungsantrag vorzulegen.17 12 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) 13 Verordnung vom 27. April 1988 zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG; BSG 705.111) 14 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) 15 KPG-Bulletin 2/2012 S. 42 Ziff. 5.3.2.b 16 BVR 2013 S. 282 E. 3.2 17 KPG Bulletin 2/2012 S. 55 RA Nr. 110/2016/1 7 3. E.________ - F.________ a) Der Beschwerdeführer rügt, am öffentlichen Wegrecht am Wegabschnitt E.________ - F.________ bestehe nach wie vor ein öffentliches Interesse. Er, seine Mitbewohnerin und seine Bekannten würden diesen Abschnitt für den Arbeitsweg und in der Freizeit benützen. Er diene nach wie vor der Erschliessung seiner Liegenschaft und werde auch für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gebraucht. Auch Dritte, namentlich die Bewohnerschaft des Gebiets E.________, würden den Weg für berufliche und private Zwecke nutzen. Die Entwidmung sei auch nicht zweckmässig, da sie ausschliesslich den Wegrechtsbelasteten, nicht jedoch der Öffentlichkeit diene. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, das E.________ sei mit einer gut ausgebauten Strasse erschlossen. Unter Berücksichtigung des übrigen Strassen- und Wegnetzes bestehe heute kein öffentliches Interesse an diesem Wegabschnitt mehr. Auch die Vor-instanz hat die Baubewilligung für die Entwidmung mit dem fehlenden öffentlichen Interesse an diesem Wegabschnitt begründet. b) Für den Wegabschnitt E.________ - F.________ sind im Grundbuch auf den Parzellen Nr. G.________, H.________, I.________ und J.________ ein öffentliches Fusswegrecht und auf den Parzellen Nr. G.________ und I.________ zusätzlich ein öffentliches Wegrecht eingetragen. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu erkennen, dass auf diesem Abschnitt im Bereich der Parzellen Nr. G.________ und I.________ heute nach wie vor ein Weg existiert, auch wenn er zeit- bzw. teilweise in einem schlechten Zustand ist. Demgegenüber werden die Parzellen Nr. H.________ und J.________ für den Wegabschnitt E.________ - F.________ nicht mehr benötigt. Der Weg verläuft heute in diesem Bereich auf der Gemeindestrasse (Parzelle Nr. K.________), die bis auf die Parzelle Nr. G.________ reicht. Der umstrittene Weg führt vom E.________ in die Verbindungsstrasse zwischen F.________ und L.________. Sowohl ins F.________ als auch nach L.________ existieren auch zwei andere Verbindungen, entweder vom E.________ Richtung Nordosten über die Verbindung D.________ - M.________ - F.________ - L.________ oder vom E.________ Richtung Südwesten via Hauptstrasse. Diese beiden Verbindungen sind zwar etwas länger (rund 300 m), dafür aber gut ausgebaut. Auf der Hauptstrasse existiert zudem ein RA Nr. 110/2016/1 8 separater Fahrradweg, wobei im Bereich der Einmündung der Erschliessungsstrasse E.________ in die Hauptstrasse auf der Hauptstrasse eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.18 Der Wegabschnitt E.________ - F.________ hat insofern keine Erschliessungsfunktion mehr. Das E.________ ist heute über die ausgebaute Gemeindestrasse erschlossen. Der Wegabschnitt ist weder im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz (vgl. Art. 44 Abs. 1 SG und Art. 25 SV) noch im kommunalen Schutzzonenplan (vgl. Art. 60 GBR19) noch im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) (weder mit nationaler noch mit regionaler noch mit lokaler Bedeutung) eingetragen. c) Der Wegabschnitt E.________ - F.________ ist jedoch im kommunalen Richtplan Verkehr B, Fussgängerverbindungen und Fahrradrouten, enthalten. Demnach handelt es sich bei diesem Weg um eine bestehende wichtige Fussgängerverbindung. Betroffen davon sind die Parzellen Nr. G.________ und I.________, im Bereich der Parzellen Nr. H.________ und J.________ verläuft der Weg auf der heutigen Gemeindestrasse (Parzelle Nr. K.________). Der Richtplan Verkehr B wurde am 28. November 1991 durch den Gemeinderat Ursenbach beschlossen und am 27. Juli 1992 durch die kantonale Baudirektion genehmigt. Mit diesem kommunalem Richtplan ist in der Gemeinde Ursenbach die Festlegung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a FWG und Art. 27 SV bzw. Art. 15 Abs. 1 EV/FWG erfolgt. Damit ist auf den Wegabschnitt E.________ - F.________ die Fuss- und Wanderweggesetzgebung anwendbar. Zwar hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2016 mitgeteilt, dass dieser Richtplan Verkehr B auf der Gemeindeverwaltung nicht vorhanden sei. Dementsprechend werde er von der Gemeinde nicht genutzt, Behörde und Bauverwaltung würden nicht damit arbeiten. Dass der Richtplan in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden wäre, macht die Beschwerdegegnerin aber nicht geltend. Auch der BVE ist kein förmlicher Beschluss über eine Ausserkraftsetzung bekannt. Zwar wurden die Ortsplanung und das Baureglement der Gemeinde Ursenbach seit 1991 mehrmals teilrevidiert. Der Richtplan Verkehr B war davon aber nicht betroffen. Somit ist davon auszugehen, dass dieser Richtplan nach wie vor Gültigkeit hat, zumal eine Aufhebung des Richtplans Verkehr B ohne neue Festlegung gemäss Fuss- und Wanderweggesetzgebung nicht zulässig wäre. 18 Vgl. Schreiben der Gemeinde Ursenbach vom 5. April 2016 inklusive Planbeilage 19 Baureglement der Gemeinde Ursenbach vom 14. Dezember 1998 RA Nr. 110/2016/1 9 d) Ein Richtplan ist behördenverbindlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG) und muss daher von den Gemeindebehörden beachtet werden. Zwar macht die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 5. April 2016 geltend, es sei aus heutiger Sicht nicht erklärbar, weshalb der Wegabschnitt E.________ - F.________ im Richtplan als wichtige Fussgängerverbindung bezeichnet worden sei. Es werde angenommen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe und eigentlich der Weg F.________ - M.________ gemeint gewesen sei. Für diese Vermutung einer anfänglichen Fehlerhaftigkeit des Richtplans gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern der Richtplan nachträglich fehlerhaft geworden wäre, weil sich die Verhältnisse seit 1991 geändert hätten, legt die Beschwerdegegnerin nicht dar. Somit sind die Gemeindebehörden nach wie vor an die Einstufung des Wegabschnitts E.________ - F.________ als wichtige Fussgängerverbindung gebunden. Gemäss Fuss- und Wanderweggesetzgebung ist eine Aufhebung von Fuss- und Wanderwegen zwar möglich. Dies aber nur, sofern dies unumgänglich ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 FWG: "müssen"). Zudem ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Vorliegend ist die Entwidmung des Wegabschnitts E.________ - F.________ aus Sicht der Beschwerdegegnerin zwar wünschenswert. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern für diese Entwidmung eine Notwendigkeit besteht. Zudem vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzulegen, inwiefern Ersatz geleistet worden wäre. Die Alternativroute, die sie geltend macht, bestand bereits 1991, als der Wegabschnitt im Richtplan Verkehr B als wichtige Fussgängerverbindung bezeichnet und damit der Fuss- und Wanderweggesetzgebung unterstellt wurde. Die Fuss- und Wanderweggesetzgebung steht somit einer Entwidmung entgegen. Zwar sind die Pläne der Fuss- und Wanderwegnetze regelmässig veränderten Verhältnissen anzupassen (Art. 29 SV). Der Gemeinde Ursenbach steht es somit frei, den Richtplan Verkehr B hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ anzupassen, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne vorgängige Anpassung des Richtplans darf dieser Wegabschnitt aber nicht entwidmet werden. e) Demnach ist die Beschwerde hinsichtlich des Wegabschnitts E.________ - F.________ grundsätzlich gutzuheissen. Betroffen davon sind die Parzellen Nr. G.________ und I.________. Die öffentlichen Fusswegrechte auf den Parzellen Nr. H.________ und J.________ werden aufgrund der Gemeindestrasse heute nicht mehr benötigt, auch im Verkehrsrichtplan B verläuft der Weg im Bereich dieser beiden Parzellen RA Nr. 110/2016/1 10 auf der heutigen Gemeindestrasse. Die angefochtene Baubewilligung wird daher für den Wegabschnitt E.________ - F.________ mit den Parzellen Nr. G.________ und I.________ aufgehoben und dem Baugesuch wird diesbezüglich der Bauabschlag erteilt. Für die Parzellen Nr. H.________ und J.________ wird die Baubewilligung demgegenüber bestätigt. 4. D.________ - E.________ a) Der Beschwerdeführer hat zwar den ganzen Bauentscheid vom 1. Dezember 2015 und damit auch die Baubewilligung für den Wegabschnitt D.________ - E.________ angefochten. Er bringt aber nichts Konkretes vor, weshalb diese Entwidmung nicht zulässig sein sollte. Vielmehr macht er selber geltend, die beiden Wegstücke D.________ - E.________ und E.________ - F.________ seien nicht vergleichbar und die Vorinstanz habe die beiden Wegstücke zu Unrecht nicht gesondert beurteilt. b) Für diesen Wegabschnitt ist im Grundbuch auf den betroffenen Parzellen lediglich ein Fusswegrecht eingetragen, nur als solcher ist er demnach der Öffentlichkeit gewidmet. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu erkennen, dass auf dem Abschnitt D.________ - E.________ heute kein (Fuss-)Weg mehr existiert. Dies ist insofern nachvollziehbar, als die (Fuss-) Wegverbindung zwischen D.________ und E.________ heute via M.________ praktisch gleichwertig sichergestellt ist, dieser Weg ist lediglich rund 200 m länger. Der Wegabschnitt D.________ - E.________ hat insbesondere auch keine Erschliessungsfunktion. An diesem Wegabschnitt besteht heute somit kein öffentliches Interesse mehr, auch der Beschwerdeführer macht kein solches geltend. Das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin, die öffentlichen Wegrechte zu bereinigen, überwiegt somit das nicht mehr existierende Interesse der Öffentlichkeit an der Benutzung des Wegs. Der Wegabschnitt ist weder im kantonalen Sachplan Wanderroutennetz noch im kommunalen Schutzzonenplan noch im IVS (weder mit nationaler noch mit regionaler noch mit lokaler Bedeutung) noch im kommunalen Richtplan Verkehr B eingetragen. Die Baubewilligung für die Entwidmung dieses Wegabschnitts ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und die Baubewilligung wird bestätigt. c) Vorliegend wurde die Privatstrasse mit der Errichtung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde dem Gemeingebrauch gewidmet. Daher kann die Gemeinde auf ihr RA Nr. 110/2016/1 11 Wegrecht verzichten. Es braucht dazu lediglich eine Erklärung der Gemeinde, eine Mitwirkung der Strasseneigentümer ist nicht erforderlich (vgl. dazu oben E. 2.e). Der Gemeinderat Ursenbach hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2015 einstimmig die Löschung des öffentlichen Wegrechts D.________ - E.________ beschlossen.20 Gemäss Art. 11 OgR21 stehen dem Gemeinderat alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. Auch die Voraussetzung eines Verzichtsbeschlusses ist demnach erfüllt. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG22). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV23). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 800.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich je eines Wegabschnitts und damit je zur Hälfte als unterliegende Partei. Der Beschwerdeführer hat daher Fr. 400.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 20 Vgl. dazu den Protokollauszug in der Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2016 21 Organisationsreglement der Gemeinde Ursenbach vom 14. Juni 2001 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/1 12 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 4'296.25 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zu den Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner Parteikosten, ausmachend Fr. 2'148.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und war im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4.1 des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 1. Dezember 2015 wird wie folgt angepasst: 4.1 Der Bauherrschaft wird die Baubewilligung für den Wegabschnitt D.________ - E.________ sowie für die Parzellen Ursenbach Grundbuchblätter Nr. H.________ und J.________ erteilt. Diese umfasst: 4.1.1 Unverändert. 4.1.2 Unverändert. Für den Wegabschnitt E.________ - F.________ mit den Parzellen Ursenbach Grundbuchblätter Nr. G.________ und I.________ wird dem Baugesuch vom 21.05.2015 der Bauabschlag erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 1. Dezember 2015 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 2'148.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2016/1 13 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Ursenbach, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin