2. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 2'400.--. Davon haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 Fr. 1'200.-- zu bezahlen und sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin 3 zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung