Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben demzufolge Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen und sie haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Die Beschwerdeführerin 3 hat ebenfalls Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen.