Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen konnte gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auf die Einholung eines Gutachtens der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 BewD13). 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG14). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1