e) Soweit die Beschwerdeführenden den chaletähnlichen Baustil der Neubauten ansprechen, ist nicht klar, inwiefern dieser das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. Gerade dieser Baustil ist in diesem Umfeld typisch und daher ohne Weiteres bewilligungsfähig. Aus den Fotomontagen in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2016 ist denn auch erkennbar, dass sich die Neubauten problemlos in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.